Der Reformeifer des International Accounting Standards Board (IASB) im Bereich der Goodwill-Bilanzierung geht ungebremst weiter: Nach der strittigen Umsetzung des „impairment-only approach" (Verzicht auf eine planmäßige Abschreibung des Goodwills zugunsten eines jährlichen Impairment-Tests) wird zukünftig auch die so genannte „full goodwill method" wahlweise zulässig sein. Nach dieser Methode kommt es bei Beteiligungsquoten an Tochterunternehmen von unter 100 % im Konzernabschluss zu einer Aktivierung des fiktiv auf die Minderheitengesellschafter entfallenden Goodwills. Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung des Goodwills sollten sich IFRS-Bilanzierer zeitnah mit den möglichen Folgen einer Wahlrechtsausübung auseinandersetzen.

