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Art. 107 Abs. 1 AEUV – Beihilfebegriff – Bürgschaften, die von einem öffentlichen Unternehmen gegenüber einer Bank für die Kreditvergabe an Dritte übernommen worden sind – Bürgschaften, die vom Leiter dieses öffentlichen Unternehmens bewusst unter Missachtung der satzungsmäßigen Vorschriften des Unternehmens übernommen worden sind – Mutmaßliche Ablehnung durch die Trägerkörperschaft des genannten Unternehmens – Zurechenbarkeit der Bürgschaften an den Staat

JudikaturEuGHAlexander EggerBRZ 2014, 200 Heft 4 v. 1.12.2014

Normen: AEUV Art 107 Abs 1

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