Seit dem Jahre 2008 werden mitgliedstaatliche Garantien und Sicherheiten für Unternehmen an der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften („Bürgschaftsmitteilung“) gemessen. Zahlreiche mitgliedstaatliche Garantien sind seither entlang dieser Maßgaben gestaltet worden und decken – indes lediglich nominal – 80% des Kreditbetrags (80/20-Verteilung). Der Beitrag legt dar, dass eine solche formale Auslegung der Bürgschaftsmitteilung fehlgeht und welche Anforderungen an mitgliedstaatliche Garantieübernahmen bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu stellen sind.

