Nach der Rechtsprechung des EuGH genügen Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen von insolventen Beihilfenbegünstigten grundsätzlich durch die Anmeldung ihres Rückforderungsanspruches zu der Insolvenztabelle. Erhält der Mitgliedstaat die gewährten Beihilfen aber nicht vollständig zurück, wird die Beihilfenrestitution erst dann als abgeschlossen angesehen, wenn das Unternehmen liquidiert wurde und seine Tätigkeit eingestellt hat. Vor besondere und offene Fragen stellt Mitgliedstaaten die Beihilfenrestitution im Falle insolvenzunfähiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Der Beitrag zeigt auf, welche Pflichten die Mitgliedstaaten in solch einem Restitutionsfall treffen und wie eine eventuelle öffentlich-rechtliche Aufgabenerfüllung weiterhin möglich bleiben kann, ohne dass das Nachfolgeunternehmen Restitutionsrisiken ausgesetzt wird.

