Das Unionsrecht fordert nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrags, sondern nur die Rückforderung der Differenz zwischen dem Angebot der unterlegenen Mitbewerberin und jenem der Erwerber; ebenso wenig ergibt sich daraus die Nichtigkeit dieses Vertrags. Den Anforderungen des Unionsrechts ist Genüge getan, wenn die Erwerber dem Veräußerer eine Aufzahlung leisten.

