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EuGH: Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfesystem für soziale Wohnungsbaugesellschaften – Vereinbarkeitsentscheidung – Von nationalen Behörden eingegangene Verpflichtungen, um dem Unionsrecht nachzukommen – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Rechtsschutzinteresse – Klagebefugnis – Begünstigte, die individuell und unmittelbar betroffen sind – Begriff ‚geschlossener Kreis‘

EntscheidungenDirk T. WiemerBRZ 2014, 80 Heft 2 v. 1.6.2014

Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2011, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (T202/10), wird aufgehoben, soweit darin die Nichtigkeitsklage der Stichting Woonlinie, der Stichting Allee Wonen, der Woningstichting Volksbelang, der Stichting WoonInvest und der Stichting Woonstede gegen den die Beihilferegelung E 2/2005 betreffenden Teil des Beschlusses C(2009) 9963 final der Kommission vom 15. Dezember 2009 in Bezug auf die staatlichen Beihilfen E 2/2005 und N 642/2009 – Niederlande – Bestehende Beihilfe und besondere Projektbeihilfe für Wohnungsbaugesellschaften für unzulässig erklärt wird.

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