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Beihilfekonforme Infrastrukturfinanzierung im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation

AbhandlungenClemens LintschingerBRZ 2013, 187 Heft 4 v. 1.12.2013

Mit Urteil vom 19.12.2012 in der Rechtssache C-288/11 P (Mitteldeutsche Flughafen AG / Flughafen Leipzig-Halle GmbH) hat der EuGH erkannt, dass die Errichtung und der Betrieb von Flughafeninfrastruktur eine untrennbare Einheit darstellen. Da der Flughafeninfrastrukturbetrieb als wirtschaftliche Tätigkeit einzustufen ist (vgl. Rechtssache C-82/01 P), handelt es sich auch bei der Errichtung von Flughafeninfrastruktur um eine wirtschaftliche Tätigkeit, weil mit dem Bau von Infrastruktur der Flughafenbetreiber seine Kapazitäten und seine wirtschaftliche Tätigkeit des Flughafenbetriebes ausweitet. Auf Grund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass jede Errichtung von Infrastruktur dem Beilhilferecht unterliegt, wenn diese wirtschaftlich genutzt werden soll. Die Praxis der Unterscheidung zwischen beihilfeunschädlicher Infrastrukturerrichtung, die Dritten ohne Diskriminierung entgeltlich zur Verfügung gestellt wird, einerseits und beihilferelevantem Infrastrukturbetrieb („Absatz“) andererseits, ist – soweit keine anderslautenden eu-sekundärrechtliche Vorgaben anwendbar sind11Beispielsweise sind staatliche Beihilfen im Eisenbahnsektor zulässig, wenn sie zur Verwirklichung eines integrierten, interoperablen und wettbewerbsorientierten Marktes in Europa beitragen und den gemeinschaftlichen Zielen einer dauerhaft umweltverträglichen Mobilität dienen. Siehe dazu Verordnung (EG) Nr 1370/2007, ABl L 315 vom 3.12.2007, S 1–13, und Mitteilung der Kommission – Gemeinschaftliche Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen, ABl C 184 vom 22.7.2008, S 13–31. – obsolet. Dieser Grundsatz gilt auch bei Infrastrukturvorhaben im FuEuI-Bereich. Nachstehend sollen die wichtigsten Varianten der beihilfekonformen Finanzierung von FuEuI-Projekten dargestellt werden:22Ausgeklammert werden ua. Beihilfen, die auf Grund einer bestehenden Beihilferegelung gewährt werden dürfen. Solange die Bedingungen einer notifizierten und von der Kommission genehmigten Beihilferegelungen eingehalten werden, können solche Beihilfen stets gewährt werden.

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