Mit Urteil vom 19.12.2012 in der Rechtssache C-288/11 P (Mitteldeutsche Flughafen AG / Flughafen Leipzig-Halle GmbH) hat der EuGH erkannt, dass die Errichtung und der Betrieb von Flughafeninfrastruktur eine untrennbare Einheit darstellen. Da der Flughafeninfrastrukturbetrieb als wirtschaftliche Tätigkeit einzustufen ist (vgl. Rechtssache C-82/01 P), handelt es sich auch bei der Errichtung von Flughafeninfrastruktur um eine wirtschaftliche Tätigkeit, weil mit dem Bau von Infrastruktur der Flughafenbetreiber seine Kapazitäten und seine wirtschaftliche Tätigkeit des Flughafenbetriebes ausweitet. Auf Grund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass jede Errichtung von Infrastruktur dem Beilhilferecht unterliegt, wenn diese wirtschaftlich genutzt werden soll. Die Praxis der Unterscheidung zwischen beihilfeunschädlicher Infrastrukturerrichtung, die Dritten ohne Diskriminierung entgeltlich zur Verfügung gestellt wird, einerseits und beihilferelevantem Infrastrukturbetrieb („Absatz“) andererseits, ist – soweit keine anderslautenden eu-sekundärrechtliche Vorgaben anwendbar sind1 – obsolet. Dieser Grundsatz gilt auch bei Infrastrukturvorhaben im FuEuI-Bereich. Nachstehend sollen die wichtigsten Varianten der beihilfekonformen Finanzierung von FuEuI-Projekten dargestellt werden:2

