Art 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Entscheidung einer nationalen Behörde, durch die eine Vereinbarung, mit der, wie mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Branchenvereinbarung, ein Beitrag im Rahmen einer von der nationalen Behörde anerkannten Branchenorganisation eingeführt wird, auf alle Branchenangehörigen ausgedehnt und damit für verbindlich erklärt wird, um die Umsetzung von Maßnahmen betreffend Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung, Außenbeziehungen, Qualitätssicherung, Forschung und Verteidigung der Interessen der Branche zu ermöglichen, kein Element einer staatlichen Beihilfe darstellt.

