Der Urlaubsverbrauch dient in erster Linie dem Erholungszweck des Arbeitnehmers. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass kein Urlaubsverbrauch für Zeiten vereinbart werden kann, in denen die Arbeitszeit unter Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts aus anderen Gründen entfällt.

