Für Kündigungen von Arbeiterdienstverhältnissen gelten seit 1.10.2021 gemäß § 1159 ABGB grundsätzlich die auch für Angestellte geltenden längeren Kündigungsfristen. Durch KV können aber für Branchen, in denen Saisonbetriebe iSd § 53 Abs. 6 ArbVG überwiegen, abweichende Regelungen in Form von kürzeren Kündigungsfristen festgelegt werden.

