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Zur Auslegung von Beendigungserklärungen, Heft 97/2024

RechtMag. Christian MarchhartBÖB 2024, 42 Heft 97 v. 15.4.2024

Sowohl eine Kündigung als auch ein vorzeitiger Austritt (Entlassung) können als einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärungen sowohl ausdrücklich als auch schlüssig im Sinn des §863 ABGB ausgesprochen werden.

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