Sowohl eine Kündigung als auch ein vorzeitiger Austritt (Entlassung) können als einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärungen sowohl ausdrücklich als auch schlüssig im Sinn des §863 ABGB ausgesprochen werden.
Sowohl eine Kündigung als auch ein vorzeitiger Austritt (Entlassung) können als einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärungen sowohl ausdrücklich als auch schlüssig im Sinn des §863 ABGB ausgesprochen werden.
