In seiner Entscheidung vom 6.9.2023, Ro 2021/08/0016 nahm der VwGH im Zuge einer ordentlichen Revision erstmals zu der Frage Stellung, ob eine Bestrafung wegen der Nichtanmeldung eines Dienstnehmers zur Pflichtversicherung (§ 111 Abs. 1 Z 1 1. Fall ASVG) den Tatbestand einer falschen Anmeldung zur Pflichtversicherung (§ 111 Abs. 1 Z 1 2. Fall ASVG) konsumiert.

