In seiner Entscheidung vom 24.5.2023, 8 ObA 4/23f, wurde der OGH mit einem Sachverhalt konfrontiert, wonach die Krankschreibung des AN am Tag der einvernehmlichen Auflösung erfolgte.
In seiner Entscheidung vom 24.5.2023, 8 ObA 4/23f, wurde der OGH mit einem Sachverhalt konfrontiert, wonach die Krankschreibung des AN am Tag der einvernehmlichen Auflösung erfolgte.
