Ob eine Vermietung von Grundstücken vorliegt, ist nach den Grundsätzen des ABGB zu untersuchen. Danach liegt ein Mietverhältnis vor, wenn jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf gewisse Zeit gegen ein bestimmtes Entgelt vornimmt. Die Umsatzsteuer für die Leistung aus der Vermietung und Verpachtung ist vom Entgelt zu berechnen. Zum Entgelt gehören alle Kosten, die der Mieter für die Nutzung des Mietobjektes aufwenden muss (Hauptmietzins, Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, Betriebskosten, Verwaltungskosten, Heizkosten, Mietvorauszahlungen, Ablösen, Wertsicherungsbeiträge, Entgelt für Einrichtungsgegenstände).

