Nachdem der OGH in seiner Entscheidung vom 24.03.2022, 9 ObA 116/21 f, den Antrag der Wirtschaftskammer Österreich (Fachverbände Hotellerie und Gastronomie) auf Feststellung, dass die bisherige im Kollektivvertrag enthaltene Kündigungsregel weiterhin wirksam ist, abgewiesen hat, hat er in seiner nunmehrigen Entscheidung vom 27.04.2022, 9 ObA 137/21 v, auch den inhaltlich gegenteiligen Antrag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (Gewerkschaft vida) abgewiesen.

