Mit Urteil vom 25.11.2021, C-233/20, job-medium, hat der EuGH ausgesprochen, dass Art. 7 der RL2003/88/EG iVm Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der europäischen Union (GRC) der nationalen Vorschrift in § 10 Abs. 2 UrlG entgegensteht, wonach eine UEL für das laufende letzte Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der AN das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig beendet, wobei nicht zu prüfen war, ob der Verbrauch der Urlaubstage, auf die der AN Anspruch hatte, bei diesem möglich war.

