Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde eine beschleunigte Abschreibung für Gebäude im betrieblichen als auch außerbetrieblichen Bereich eingeführt. Die nachstehenden Ausführungen erläutern die Absetzung für Abnutzung (AfA) betreffend Bemessungsgrundlage und Abschreibungssätze für Grundstücke im außerbetrieblichen Vermögen.
Bemessungsgrundlage bei entgeltlichem Erwerb
(§ 16 Abs. 1 Z 8 a) und § 16 Abs. 1 Z 8 c) EStG)

