Mit der Tatsache, dass die Geschäftsführung bei fehlender interner Kontrolle haftbar ist, sah sich ein Geschäftsführer einer GmbH konfrontiert, als er für das Fehlverhalten seiner Buchhalterin wegen Missachtung seiner Kontroll- und Geschäftsführerpflichten zu Schadenersatzleistungen durch die Entscheidung des OGH (OGH 9 ObA 136/19v vom 26.8.2020) verurteilt wurde.

