Für den entgangenen Umsatz in den Monaten November und Dezember 2020 wurde ein Umsatzersatz gewährt, sofern eine (zumindest indirekte) Betroffenheit durch Lockdown-Maßnahmen nachgewiesen werden kann. Indirekt Betroffene können den Umsatzersatz für November und/oder Dezember 2020 seit dem 16.2.2021 beantragen.