Die Regelungen des § 162 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dass Zeiten der Kurzarbeit für die Berechnung des Wochengeldes außer Acht gelassen werden, führten bei einigen Schwangeren zur Schmälerung des Wochengeldes bzw. sogar zu Ansprüchen von € 0,00. Dies war vor allem bei jenen Dienstnehmerinnen der Fall, welche vor der Kurzarbeit von der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MschG) zurückkehrten und somit vor der Kurzarbeit einen geringeren bzw. keinen Arbeitsverdienst erzielten.

