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Umsatzersatz - (tatsächlich) unbürokratische Hilfe!, Heft 84/2020

ControllingMag. Wolfgang DibiasiBÖB 2020, 50 Heft 84 v. 15.12.2020

Einen Antrag für einen Lockdown-Umsatzersatz können Antragsteller im Zeitraum vom 6.11. bis 15.12.2020 einreichen, wenn sie direkt von den mit der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung verordneten Einschränkungen betroffen und in einer direkt betroffenen Branche tätig sind. Als Beobachtungszeitraum gilt der 1.11.2020 bis 30.11.2020.

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