Um den Auswirkungen von COVID-19 entgegenzuwirken sowie zur Förderung der Konjunktur führt der Gesetzgeber eine degressive Absetzung für Abnutzung als Dauerrecht ein. Mit dieser degressiven Absetzung für Abnutzung können Unternehmer bei bestimmten Neuinvestitionen bis zu 30% des jeweiligen (Rest-) Buchwertes abschreiben.

