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Die neue degressive Absetzung für Abnutzung, Heft 83/2020

BuchhaltungBilanzDr. Markus VaishorBÖB 2020, 28 Heft 83 v. 15.9.2020

Um den Auswirkungen von COVID-19 entgegenzuwirken sowie zur Förderung der Konjunktur führt der Gesetzgeber eine degressive Absetzung für Abnutzung als Dauerrecht ein. Mit dieser degressiven Absetzung für Abnutzung können Unternehmer bei bestimmten Neuinvestitionen bis zu 30% des jeweiligen (Rest-) Buchwertes abschreiben.

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