Aufgrund des sogenannten COVID-19-Maßnahmengesetzes und der darauf basierenden Verordnung wurde das Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen sowie auch von anderen Orten untersagt.
Was bedeutet das für das Verhältnis Vermieter – Mieter? Ist für den Zeitraum der zwangsweisen Geschäftsschließung eine Miete zu leisten bzw. eine Mietreduktion zulässig?