In seiner Entscheidung vom 24.9.2019, 8 ObA 46/19a, setzte sich der OGH mit der Frage auseinander, ob die Entlassung des Leiters der Buchhaltung, der Zahlungen an den Prokuristen in der Buchhaltung verschleierte, gerechtfertigt ist.
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: