Für bestimmte Umgründungsformen (Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Steuerspaltungen) verlangt das Umgründungssteuergesetz "im Zweifel" einen Nachweis für die Höhe des positiven Verkehrswertes des übertragenen Vermögens durch ein "begründetes Gutachten eines Sachverständigen". Die Anwendung einer vereinfachten "Praktikerformel" für den Ansatz eines "Firmenwertes" reicht hingegen nicht aus. Dies bzw. die Nichtbeachtung der Vorgaben des für die Unternehmensbewertung maßgeblichen Fachgutachtens KFS/BW1 führte in einem konkreten, nachfolgend erläuterten Rechtsmittelfall zur Versagung der Begünstigungen des UmgrStG. Daran konnte nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch ein tatsächlicher zeitnaher Verkauf zu einem positiven Wert nichts ändern.