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Gesellschafter-Verrechnungskonten und verdeckte Gewinnausschüttung, Heft 79/2019

BuchhaltungBilanzAnna-Maria NeumeisterBÖB 2019, 24 Heft 79 v. 15.9.2019

Die Finanzverwaltung unterscheidet zwischen zwei Formen der Geldmittelüberlassung, das Darlehen und das Verrechnungskonto. Ein Darlehen liegt vor, wenn hinsichtlich der Kreditierung ein bestimmter Rückzahlungstermin vereinbart bzw. eine Rückzahlungsvereinbarung besteht. § 988 ABGB normiert, dass ein Kredit ein entgeltlicher Darlehensvertrag über Geld ist. Auch ein Vertrag, mit dem ein Geldbetrag auf Abruf zur Verfügung gestellt wird, fällt darunter. Von einem Verrechnungskonto spricht man, wenn auf einem Konto Bewegungen in beide Richtungen, also Gutschriften und auch Lastschriften, stattfinden.

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