Laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Überlassung von Sportanlagen eine umsatzsteuerpflichtige Leistung.
Laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Überlassung von Sportanlagen eine umsatzsteuerpflichtige Leistung.