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Verdeckte Ausschüttungen: Behandlung von Verrechnungskonten, Heft 79/2019

BuchhaltungBilanzMag. Max Panholzer, Mag. Harald WinklerBÖB 2019, 12 Heft 79 v. 15.9.2019

"Entnahmen" des GmbH-Gesellschafters über das Verrechnungskonto sind grundsätzlich nur dann als (der KESt unterliegende) verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren, wenn der Gesellschafter hinsichtlich des damit einhergehenden Rückforderungsanspruches keine hinreichende Bonität aufweist und die zu aktivierende Forderung sohin nicht werthaltig bzw nicht durchsetzbar ist. Im Rahmen der einschlägigen VwGH-Rechtsprechung zu dieser Thematik kam nunmehr eine weitere interessante Entscheidung hinzu, aus der abzuleiten ist, dass im Zuge der Bonitätsprüfung sehr wohl auch der Wert der Beteiligung an seiner kreditgewährenden GmbH zu berücksichtigen ist.

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