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Rechtsschutz im Abgabenverfahren, Heft 78/2019

BuchhaltungBilanzReinhold AuerBÖB 2019, 16 Heft 78 v. 15.6.2019

Wenn Sie eine Bescheidbeschwerde gem. § 243 BAO eingebracht haben, dann entfaltet diese keine aufschiebende Wirkung gem. § 254 BAO und die strittige Abgabenschuld ist am Fälligkeitstag zu entrichten. In den meisten Fällen wird ein Abgabepflichtiger aber die strittige Forderung nicht bezahlen wollen, welche Möglichkeit besteht?

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