Wenn Sie eine Bescheidbeschwerde gem. § 243 BAO eingebracht haben, dann entfaltet diese keine aufschiebende Wirkung gem. § 254 BAO und die strittige Abgabenschuld ist am Fälligkeitstag zu entrichten. In den meisten Fällen wird ein Abgabepflichtiger aber die strittige Forderung nicht bezahlen wollen, welche Möglichkeit besteht?