Karfreitagsregelung stellt unzulässige Diskriminierung dar.
Nach dem Vorabentscheidungsersuchen des OGH 9 ObA 75/16v und den Schlussanträgen des Generalanwaltes C-193/17 hat nunmehr der EuGH festgestellt, dass die nationale Regelung eine unzulässige Diskriminierung wegen der Religion darstellt.