IAS 36 regelt die Wertminderung (außerplanmäßige Abschreibung) sowie die Wertaufholung (Zuschreibung) bestimmter Vermögenswerte (insb. von Sachanlagen und immateriellen Anlagen inkl. Firmenwerten).
Eine außerplanmäßige Abschreibung wird erfasst, sofern der erzielbare Betrag eines Vermögenswerts dessen Buchwert (nach Abzug der planmäßigen Abschreibung der Periode) unterschreitet.