Gemäß § 43 ff BiBuG sind Berufsberechtigte verpflichtet, vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche zu setzen. Die Einhaltung der Präventionspflichten wird kontrolliert und bei Verstößen mit schweren Verwaltungsstrafen geahndet.
Gemäß § 43 ff BiBuG sind Berufsberechtigte verpflichtet, vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche zu setzen. Die Einhaltung der Präventionspflichten wird kontrolliert und bei Verstößen mit schweren Verwaltungsstrafen geahndet.