1. Grundsätze und Definitionen
Ab 1.4.2012 unterliegen alle entgeltlichen Übertragungen von Grundstücken unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt der Einkommensteuerpflicht – Immobilienertragssteuer. Für die Beurteilung, ob eine Veräußerung nach dem 1.4.2012 stattgefunden hat, ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes (Kauf- oder Tauschverträge) maßgeblich (EStR Rz 6623), außer, wenn vorher das wirtschaftliche Eigentum bereits übertragen wurde.