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Künftig kein Unterordnungsverhältnis für die wirtschaftliche Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft erforderlich
Bisher war ein Unterordnungsverhältnis erforderlich, um das Kriterium der wirtschaftlichen Eingliederung zu erfüllen. Nur wenn eine wirtschaftliche, finanzielle und organisatorische Eingliederung gegeben ist, liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor.