Spekulationsgeschäfte im Sinne § 30 EStG gehören zu der außerbetrieblichen Einkunftsart und werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Der Veräußerungserlös ist nach dem Zuflussprinzip, die Werbungskosten sind nach den Sollgrundsätzen zu verrechnen. Bei Veräußerung von Grund und Boden im Betriebsvermögen ist der § 30 (1) Z 3 EStG zu beachten. Die Zuordnung zur außerbetrieblichen Einkunftsart setzt voraus, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Dieser liegt vor, wenn planmäßig auf die Veräußerung hingearbeitet wird. Liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, sind die stillen Reserven - unabhängig vom Zeitraum der zwischen Anschaffung und Veräußerung vergeht - steuerpflichtig.

