Zum wiederholten Male musste sich der OGH mit der Rechtswirksamkeit der einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auseinandersetzen, bei der die Arbeitnehmerin - von der die Initiative zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausging - im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Auflösungsvereinbarung bereits schwanger war, ohne dies zu wissen.

