LSt bzw. SV-Pflicht
Die Vereinsrichtlinien haben für Sportler und Trainer in der Randziffer 765 - 767 eine inhaltliche Qualifizierung vorgenommen. Gemäß Randziffer 765 liegt ein "Dienstverhältnis dann vor, wenn die Arbeitskraft gegen ein nicht nur geringfügiges Entgelt zur Verfügung gestellt wird." In Randziffer 766 wird konkretisiert "ein Dienstverhältnis liegt nicht vor, wenn die monatlichen Einnahmen unter Außerachtlassung von Fahrkosten- und Reisekostenersätzen nicht höher sind als der für den Eintritt der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG gemäß § 5 (2) maßgebliche Höchstbetrag." In Randziffer 767 wird der Werkvertrag beschrieben, der dann gegeben ist, wenn die Erbringung des Leistungserfolges im Vordergrund steht.

