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Fälle aus der Praxis: Die Rückstellung füf nicht konsumierten Urlaub, Heft 32/2007

Buchhaltung - Bilanz - SteuernBernhard WinterBÖB 2007, 14 Heft 32 v. 20.12.2007

Wenn zum Bilanzstichtag Arbeitnehmer, die ihnen zustehenden Urlaubstage nicht verbraucht haben, ist unternehmensrechtlich zum Zwecke einer periodengerechten Gewinnermittlung eine entsprechende Abgrenzung für offene Urlaubstage zu bilden. In § 198 Abs 8 Z 4 lit c UGB wird diese Abgrenzung explizit als Beispiel für eine Rückstellung genannt "Rückstellungen sind insbesondere zu bilden für…nicht konsumierten Urlaub…".

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