Wenn zum Bilanzstichtag Arbeitnehmer, die ihnen zustehenden Urlaubstage nicht verbraucht haben, ist unternehmensrechtlich zum Zwecke einer periodengerechten Gewinnermittlung eine entsprechende Abgrenzung für offene Urlaubstage zu bilden. In § 198 Abs 8 Z 4 lit c UGB wird diese Abgrenzung explizit als Beispiel für eine Rückstellung genannt "Rückstellungen sind insbesondere zu bilden für…nicht konsumierten Urlaub…".

