Umsatzsteuer
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist als selbständig und somit als Unternehmer anzusehen, wenn aufgrund der Höhe seines Geschäftsanteils (50% oder mehr) oder auf Grund gesellschaftsrechtlicher Sonderbestimmungen (Sperrminorität) Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen nicht zustande kommen können. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann jedoch auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wie ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft, somit als Nichtunternehmer, behandelt werden (Rz 184 UStR, bisherige Version, ab hier neu:), "sofern die GesmbH - bei Nichtanwendung der Vereinfachungsrege-lung - hinsichtlich der Geschäftsführerentgelte zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt wäre".

