„Der Anhang hat … anzuführen: die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahrs und die Aufgliederung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer getrennt nach Arbeitern und Angestellten“.
Soweit § 239 Abs. 1 Z 1 UGB - klingt ja nicht weiter kompliziert. Was aber ist mit Teilzeitkräften, freien Mitarbeitern, Mitarbeitern in Altersteilzeit oder Karenz?

