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Die Anhangsangabe der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitnehmer, Heft 30/2007

Buchhaltung - Bilanz - SteuernMag. BernhardWinterBÖB 2007, 33 Heft 30 v. 20.6.2007

„Der Anhang hat … anzuführen: die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahrs und die Aufgliederung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer getrennt nach Arbeitern und Angestellten“.

Soweit § 239 Abs. 1 Z 1 UGB - klingt ja nicht weiter kompliziert. Was aber ist mit Teilzeitkräften, freien Mitarbeitern, Mitarbeitern in Altersteilzeit oder Karenz?

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