Die Ausgangslage
Die Situation ist jedem, der eine Eigentumswohnung, ein Einfamilienhaus oder sonst eine Immobilie vermietet, vertraut. Der Mieter hat den fälligen Mietzins nicht bezahlt; auch Mahnungen sind ergebnislos geblieben.
Dem Vermieter steht es nicht offen, in diesem Fall etwa auch dessen Gegenleistung - das Zur-Verfügung-Stellen der Immobilie - einzustellen; er ist auf die Erhebung einer Mietzins- und Räumungsklage beschränkt, auf deren Grundlage er dann in weiterer Folge im Zuge eines Exekutionsverfahrens die Räumung der Immobilie und den Versuch der Einbringung der offenen Mietzinszahlungen (sowie des Ersatzes der Prozesskosten) versuchen kann.

