Im Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 steht unter anderem im § 131 Abs. 1 BAO folgende Erweiterung: ...
„Die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können!“

