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Frage & Antwort, Heft 26/2006

LeserbriefeDetkev KarelBÖB 2006, 46 Heft 26 v. 20.6.2006

? Frage: Nicht entnommener Gewinn gem. § 11a EStG und PKW-Anschaffung

Ein Klient hat im Jahr 2005 ein neues Auto gekauft, mit einer Luxustangente von 32,15 %. Lt. Rz 3860d der ESt- Richtlinien stellen steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 20 EStG Entnahmen dar, und da auch schon der gesamte Teil, der die Obergrenze von € 40.000,- Anschaffungskosten überschreitet. Dafür sind die auf Grund der Aktivierung notwendigen Korrekturen (AfA) in den Folgejahren nicht als Entnahme zu berücksichtigen. Ist das eine „Kann-Bestimmung“ oder eine „Muss-Bestimmung“? Es ist nämlich ein beträchtlicher Unterschied, ob ich lediglich die jährlichen Kürzungen entsprechend der Luxustangente oder die gesamten „unangemessenen“ Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung als Entnahme berücksichtigen muss.

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