? Frage: Nicht entnommener Gewinn gem. § 11a EStG und PKW-Anschaffung
Ein Klient hat im Jahr 2005 ein neues Auto gekauft, mit einer Luxustangente von 32,15 %. Lt. Rz 3860d der ESt- Richtlinien stellen steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 20 EStG Entnahmen dar, und da auch schon der gesamte Teil, der die Obergrenze von € 40.000,- Anschaffungskosten überschreitet. Dafür sind die auf Grund der Aktivierung notwendigen Korrekturen (AfA) in den Folgejahren nicht als Entnahme zu berücksichtigen. Ist das eine „Kann-Bestimmung“ oder eine „Muss-Bestimmung“? Es ist nämlich ein beträchtlicher Unterschied, ob ich lediglich die jährlichen Kürzungen entsprechend der Luxustangente oder die gesamten „unangemessenen“ Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung als Entnahme berücksichtigen muss.

