Eine Zweifelsfrage, die unter Praktikern immer wieder auftaucht, zu großen Unsicherheiten führt und Gegenstand vieler Anfragen ist:
In der Kennzahl 021 der Umsatzsteuererklärung sind lt. Erklärungstext abzuziehen „Umsätze, für die die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz sowie gemäß § 19 Abs. 1 a, Abs. 1 b und Abs. 1 c UStG auf den Leistungsempfänger übergegangen ist“.

