Während der Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten (teilweise privat, teilweise unternehmerisch) Gebäuden hinsichtlich der möglichen Diskrepanz zwischen dem österreichischen UStG und dem EU-Recht („Seeling“) nach wie vor heftig umstritten ist, gibt es bei beweglichen Anlagegütern klarere Regelungen hinsichtlich des Vorsteuerabzugs. Eine entscheidende Bedeutung hat die „Zuordnungsentscheidung“ des Unternehmers, welche er für jedes einzelne Anlagegut im Jahr der Anschaffung treffen kann. Dabei gibt es folgende 3 Möglichkeiten:

